Pflegereform 2024 – das ändert sich
Das Wichtigste in Kürze:
- Pflegegeld, Pflegesachleistungen und die Zuschläge für die Pflege im Heim werden zum 1. Januar 2024 angehoben. Alle Pflegeleistungen werden nun zum 1. Januar 2025 und zum 1. Januar 2028 angehoben.
- Pflegende Angehörige können ab 1. Januar 2024 pro Kalenderjahr Anspruch auf bis zu 10 Tage Freistellung von der Arbeit in Akutsituationen haben.
Änderung zum 1. Januar 2024: Erhöhung von Pflegeleistungen
- Pflegegeld
Das Pflegegeld zum 1. Januar 2024 um ganze 5 Prozent erhöht.
Pflegegrad | Pflegegeld bis 31.12.2023 | Pflegegeld ab 1.1.2024 |
2 | 316 | 332 |
3 | 545 | 573 |
4 | 728 | 765 |
5 | 901 | 947 |
- Pflegesachleistungen
Auch die Pflegsachleistungen, werden zum 1. Januar 2024 um 5 Prozent erhöht.
Pflegegrad | Pflegesachleistung bis 31.12.2023 | Pflegesachleistung ab 1.1.2024 |
2 | 724 | 761 |
3 | 1.363 | 1.432 |
4 | 1.693 | 1.778 |
5 | 2.095 | 2.200 |
- Leistungszuschläge vollstationäre Pflege
Für Heimbewohnerinnen und Heimbewohner werden die Leistungszuschläge zu den pflegebedingten Kosten ebenfalls zum 1. Januar 2024 angehoben.
Verweildauer im Heim | Leistungszuschlag bis 31.12.2023 | Leistungszuschlag ab 1.1.2024 |
0 –12 Monate | 5 Prozent | 15 Prozent |
13 – 24 Monate | 25 Prozent | 30 Prozent |
25 – 36 Monate | 45 Prozent | 50 Prozent |
mehr als 36 Monate | 70 Prozent | 75 Prozent |
Änderung zum 1. Januar 2024: Kurzzeitige Arbeitsverhinderung und Pflegeunterstützungsgeld
Ab dem 1. Januar 2024 wird der Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld in Deutschland erweitert. Beschäftigte haben das Recht, bis zu 10 Arbeitstage im Jahr der Arbeit fernzubleiben, um die Pflege für nahe Angehörige zu organisieren oder sicherzustellen. Dies ermöglicht eine bedarfsgerechte Versorgung. Das Pflegeunterstützungsgeld, eine Entgeltersatzleistung der Pflegekasse, wird jährlich gewährt, wenn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Dies stellt eine Verbesserung der bisherigen Regelung dar, die den Anspruch in der Regel einmal je pflegebedürftiger Person vorsah.
Änderung zum 1. Januar 2024: Auskunftsrecht zu Pflegeleistungen
Ab dem 1. Januar 2024 haben Pflegebedürftige in Deutschland das Recht, Informationen über ihre in Anspruch genommenen Pflegeleistungen und deren Kosten von ihrer Pflegekasse zu erhalten. Diese Informationen können alle sechs Monate angefordert werden. Zusätzlich können sie Einblick in die Abrechnungsunterlagen von Leistungserbringern, wie ambulanten Pflegediensten, nehmen. Dies verbessert die Transparenz und Kontrolle über Pflegeleistungen und -kosten.
Änderung zum 1. Januar 2024: Verhinderungspflege für Kinder
Ab dem 1. Januar 2024 gibt es eine Erweiterung des Anspruchs auf Verhinderungspflege für pflegebedürftige Kinder und junge Erwachsene bis zum 25. Lebensjahr mit den Pflegegraden 4 und 5 in Deutschland:
1. Die Verhinderungspflege wird von 6 auf 8 Wochen verlängert.
2.Die Voraussetzung, dass die Pflegeperson das pflegebedürftige Kind vor der erstmaligen Verhinderung 6 Monate gepflegt haben muss (Vorpflegezeit), entfällt.
3.Die Leistungen der Kurzzeitpflege können vollständig in Leistungen der Verhinderungspflege umgewandelt werden. Allerdings erfolgt eine Erhöhung der Leistungen erst ab dem 1. Januar 2025.
Diese Änderungen sollen die Unterstützung für pflegebedürftige Kinder und junge Erwachsene mit höheren Pflegegraden verbessern und flexibler gestalten.
Änderung zum 1. Juli 2024: Mitaufnahme von Pflegebedürftigen in stationäre Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen
Ist für eine Pflegeperson der Aufenthalt in einer stationären Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung erforderlich, wird die Mitaufnahme des Pflegebedürftigen auf Kosten seiner Pflegekasse erleichtert. Möglich ist die Versorgung durch die gleiche Einrichtung, eine zugelassene ambulante Pflegeeinrichtung oder eine vollstationäre Pflegeeinrichtung.
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