Was ist der Entlastungsbetrag?
Bei dem Entlastungsbetrag handelt es sich um Unterstützungsleistungen bzw. einen monatlichen Zuschuss.
Der Entlastungsbetrag ist zweckgebunden für Leistungen zur Entlastung der Pflegeperson einzusetzen. Er soll zudem der Förderung der Selbständigkeit bei der Gestaltung ihres Alltags dienen. Ziel ist es auch, die häusliche Pflege zu unterstützen, damit pflegebedürftige Personen möglichst lange ein selbstbestimmtes Leben in ihrem häuslichen Umfeld führen kann.
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Welche Voraussetzungen für den Anspruch auf den Entlastungsbetrag gibt es?
Was fällt unter Entlastungsleistungen und ist demnach erstattungsfähig?
Wie hoch ist der Entlastungsbetrag?
Wie beantrage ich den Entlastungsbetrag?
Kann ich die Erstattung der Entlastungsleistungen rückwirkend beantragen?
Kann der Entlastungsbetrag vorab für die Zukunft in Anspruch genommen werden?
Wie lange ist der Anspruch auf Entlastungsbetrag gültig bzw. was passiert, wenn der Entlastungsbetrag im Monat bzw. im Kalenderjahr nicht voll in Anspruch genommen wurde?
Ist es möglich den Anspruch zu erhöhen?
Welche Voraussetzungen für den Anspruch auf den Entlastungsbetrag gibt es?
• die pflegebedürftige Person hat einen Pflegegrad (1 bis 5)
• die pflegebedürftige Person wird in ihrem häuslichen Umfeld gepflegt und versorgt
• … oder wird in einem Pflegeheim gepflegt und versorgt (Anspruch besteht nur unter bestimmten Voraussetzungen)
Was fällt unter Entlastungsleistungen und ist demnach erstattungsfähig?
Der Entlastungsbetrag kann für folgende Kosten eingesetzt werden:
• teilstationäre Tages- oder Nachtpflege (einschl. der entstandenen Kosten für Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten)
• vollstationäre Kurzzeitpflege (einschl. der entstandenen Kosten für Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten)
• Leistungen der ambulanten Pflegedienste – Das heißt pflegerische Betreuungsmaßnahmen sowie die Hilfe bei der Haushaltsführung. Dieser Anspruch besteht für die Pflegegrade 2 bis 5.
Pflegebedürftige Personen die Pflegegrad 1 haben, können den Entlastungsbetrag für die Leistungen zugelassener Pflegedienste im Bereich der körperbezogenen Selbstversorgung heranziehen (körperbezogene Pflegemaßnahmen wie z. B. das Waschen, Duschen, An- und Auskleiden, Zubereitung der Nahrung, etc.)
Wie hoch ist der Entlastungsbetrag?
Seit dem 1. Januar 2017 hat jede pflegebedürftige Person (Pflegegrad 1 – 5) Anspruch auf einen monatlichen „Entlastungsbetrag” in Höhe von 125 € (insgesamt bis 1.500 € im Jahr).
Pflegegrad | Höhe des monatlichen Anspruchs |
1 | 125 € |
2 | 125 € |
3 | 125 € |
4 | 125 € |
5 | 125 € |
Wie beantrage ich den Entlastungsbetrag?
Anstatt den Entlastungsbetrag jeden Monat zu nutzen, kann dieser angespart und zu einem späteren Zeitpunkt abgerufen werden. Wenn Sie bspw. für die Monate Juni-September keine Entlastungsleistungen nutzen, steht Ihnen im Oktober ein Betrag von insgesamt 625 € zur Verfügung.
Um die Kostenerstattung für die entstandenen Aufwendungen zu erhalten, müssen die entsprechenden Belege bei der zuständigen Pflegekasse eingereicht werden.
Achten Sie bitte darauf, dass aus dem Antrag sowie aus den eingereichten Belegen hervorgeht, in welchem Zusammenhang Eigenbelastungen für die pflegebedürftige Person entstanden sind (z. B. Kurzzeitpflege, Tages- oder Nachtpflege). Auch muss aus den Unterlagen hervorgehen, in welcher Höhe angefallene Kosten aus dem Entlastungsbetrag erstattet werden sollen.
Hinweis:
Wenn Sie gegenüber dem Pflegedienst eine Abtretungserklärung abgeben, müssen Sie nicht in Vorleistung treten. Die entstandenen Aufwendungen rechnet der Pflegedienst dann direkt mit der Pflegekasse ab bzw. überweist die Pflegekasse den Entlastungsbetrag in Höhe von 125 € direkt an den Pflegedienst.
Kann ich die Erstattung der Entlastungsleistungen rückwirkend beantragen?
Grundsätzlich ist eine rückwirkende Beantragung von Sozialleistungen möglich. Gemäß § 45 Abs. 1 SGB I verjähren Ansprüche auf Sozialleistungen in 4 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie entstanden sind. Die Erstattung der Kosten kann demnach bis zu 4 Jahre von der Pflegekasse rückwirkend nachgefordert werden.
Kann der Entlastungsbetrag vorab für die Zukunft in Anspruch genommen werden?
Es ist nicht möglich, den Entlastungsbetrag vorab zu erhalten. Es handelt sich um einen monatlichen Zuschuss, der nur angespart und zu einem späteren Zeitpunkt in Anspruch genommen werden kann.
Wie lange ist der Anspruch auf Entlastungsbetrag gültig bzw. was passiert, wenn der Entlastungsbetrag im Monat bzw. im Kalenderjahr nicht voll in Anspruch genommen wurde?
Wenn Sie in einem Monat keine oder nur Teile der Ihnen zustehenden Leistungen in Anspruch genommen haben, verfallen diese nicht. Leistungen, die am Ende des Kalenderjahres nicht verbraucht wurden, werden auf das nächste Kalenderjahr übertragen – ein gesonderter Antrag ist hierfür nicht erforderlich.
Wird der übertragene Restanspruch auch im folgenden Kalenderhalbjahr nicht ausgeschöpft, verfällt dieser zum 30. Juni.
Ist es möglich den Anspruch zu erhöhen?
Es besteht die Möglichkeit einen Teil der ambulanten Pflegesachleistung als Entlastungsbetrag umzuwidmen, wenn mehr Geld als den vorgesehenen Entlastungsbetrag in Höhe von 125 € benötigt wird.
Durch die Umwidmung lassen sich bis zu 40 Prozent des Betrags für Pflegesachleistungen für Betreuungs- und Entlastungsleistungen nutzen.
Dies ist allerdings nur für pflegebedürftige Personen möglich, die einen Pflegegrad ab Stufe 2-5 haben.
Die Umwidmung muss bei der Pflegekasse beantragt werden.