Welche Zusatzleistungen gibt es noch?
Es gibt auch Zusatzleistungen, die anerkannte Pflegebedürftige bei Ihren Pflegekassen beantragen können. Hierbei handelt es sich um Pflegehilfsmittel, die die Pflege erleichtern oder einen selbständigeren Tagesablauf ermöglichen. Für die Beantragung ist eine zusätzliche ärztliche Verordnung nicht notwendig. Bei diesen Zusatzleistungen unterscheidet man zwischen Pflegehilfsmittel im technischen Bereich oder die verbraucht werden können. Mit Verbrauchshilfmitteln sind z.B. Bettschutzauflagen gemeint und mit technischen Hilfmitteln z.B. Leihgegenstände wie funktionale Betten oder Gehhilfen.
Doch welche Zusatzleistungen gibt es noch?
Maßnahmen zur Wohnumfeldverbesserung
Um die häusliche Pflege zu erleichtern und so einen besseren, selbstständigen Tagesablauf zu ermöglichen, dürfen Pflegebedürftige einen Zuschuss zur Wohnumfeldverbesserung beantragen. Hierbei muss selbstverständlich eine Bedürftigkeit vorliegen und bei Beantragung ausführlich begründet werden. Unabhängig vom Pflegegrad ist dann je nach Bedürftigkeit ein Zuschuss von bis zu 4.000,00€ möglich. Es gibt verschiedenste Umbauarten, wie z.B. der Einbau einer Rampe oder vielleicht eines Treppenliftes. Auch Türverbreiterungen oder ein Badezimmerumbau könnten erforderlich sein, um die Pflegesituation zu vereinfachen.
Zusatzleistung für ambulant betreute Wohngruppen
Wenn Sie ein anerkannter Pflegebedürftiger sind und in einer ambulant betreuten Wohngruppe leben, haben Sie nicht nur Anspruch auf Pflegegeld, Pflegesach- und Kombinationsleistungen , sondern ebenfalls auf einen monatlichen, pauschalen Wohngruppenzuschlag. Diese Gelder sind zum Beispiel für Gemeinschaftsrücklagen. Wenn also die Waschmaschine repariert werden muss oder die Küche einen neuen Anstrich benötigt, wird der Wohngruppenzuschlag genutzt.
Tages- oder Nachtpflege
Weil pflegende Angehörige auch immer Erholungszeiten benötigen, kann man bei der Pflegekasse eine Tages- oder Nachtpflege beantragen und das zusätzlich zum Pflegegeld. Dieser Pflegeantrag ist insbesondere für die Pflegebedürftigen gedacht, die zu Hause gepflegt werden können, aber die nicht alleine bleiben können, wenn die Pflegeperson abwesend ist.
Viele Angehörige pflegen ihren Partner, die Eltern oder Großeltern. Leider beschränkt sich das dann aber auf die Freizeit, da eine Berufstätigkeit besteht. Sie machen sich dann Sorgen, ob genug gegessen/getrunken wird und sich die Pflegebedürftigen überhaupt ausreichend selbst versorgen können. Hierbei wäre eine Tagespflege natürlich von großem Wert.
Ebenso gibt es das Angebot für die Nachtpflege. Kein pflegender Angehörige kann eine Pflege rund-um-die-Uhr leisten, denn Schlafmangel und Erschöpfung führen dann für diesen selbst in einen Krankheitsverlauf. Auch für Angehörige mit Demenzkranken kann die Nachtpflege von großer Wichtigkeit sein, wenn z.B. eine Lauftendenz (weglaufen) besteht. Pflegebedürftige werden stundenweise in einem Pflegeheim versorgt oder in einem Demenz-Nachtcafé betreut.
Verhinderungspflege
Die Verhinderungspflege dient der zeitlich begrenzten Entlastung der Pflegeperson und darf nicht zum regelmäßigen pflegerischen Alltag gehören. Beispiel: Die regelmäßige Berufstätigkeit mit Wechselschicht fällt nicht darunter, die Teilnahme an einem Lehrgang oder einer Prüfung allerdings schon. Verhinderungspflege ist meist die erste Wahl, wenn pflegende Angehörige vorübergehend an der Pflege durch eine Krankheit gehindert sind oder eine Auszeit in Form eines privaten Urlaubs brauchen. Die pflegebedürftige Person kann dann weiterhin zuhause versorgt werden. Dann ist eine Ersatzpflege notwendig. Die nachgewiesenen Kosten werden von der Pflegeversicherung übernommen. Die Verhinderungspflege wird bis zu 6 Wochen im Jahr gezahlt. Grundsätzlich können ehrenamtliche Helfer, Verwandte und Bekannte oder auch ein Pflegedienst die Verhinderungspflege übernehmen. Eine Kombination ist ebenfalls möglich. Anspruch auf Verhinderungspflege haben grundsätzlich alle Menschen mit den Pflegegraden 2 bis 5. Zusätzlich gibt es 2 entscheidende Voraussetzungen:
1. Der Pflegebedürftige muss zum Zeitpunkt, an dem ein Antrag auf Verhinderungspflege gestellt wird, zuvor mindestens 6 Monate zuhause gepflegt worden sein.
2. Mindestens eine ehrenamtliche Person, also ein Verwandter, Freund oder Nachbar, muss regelmäßige Pflege dort leisten. Wer ausschließlich von einem Pflegedienst versorgt wird, hat demnach keinen Anspruch auf Verhinderungspflege, weil niemand verhindert ist.
Menschen mit Pflegegrad 1 haben keinen Anspruch auf Verhinderungspflege.
Es ist möglich bis zu 1.612 Euro pro Jahr für die Verhinderungspflege zu bekommen.
Wird das Pflegegeld während dessen weiterhin gezahlt?
Innerhalb dieser Zeit wird das Pflegegeld anteilig weiter gezahlt. Bei einer stundenweisen Verhinderung der Pflegeperson von weniger als 8 Stunden am Tag, wird das Pflegegeld vollständig weiter gezahlt.
Entlastungsleistung
Eine weitere Zusatzleistung ist die Entlastungsleistung.
Eingliederungshilfe
Menschen mit einer Behinderung können so genannte Eingliederungshilfe beantragen, die der Beschaffung, Ausstattung und Erhaltung einer Wohnung dient. Sie sind angepasst an die Bedürfnisse des Bewohners. Diese Förderung ist einkommens- und vermögensabhängig. Auskunft gibt der örtliche Sozialhilfeträger.
Wohnberatungsstellen begleiten die Umsetzung des Vorhabens, prüfen Kostenvoranschläge und helfen bei möglichen Problemen mit Vermietern oder Kostenträgern.
Kurzzeitpflege
Eine weitere Zusatzleistung ist die Kurzzeitpflege.