Was ist Kurzzeitpflege?
Wenn die Pflege zuhause vorübergehend nicht möglich ist, können Pflegebedürftige Personen ihren Anspruch auf Kurzzeitpflege in vollstationären Einrichtungen wahrnehmen.
Ein Anspruch kann bspw. dann bestehen, wenn eine Krisensituation oder Gewalt im häuslichen Umfeld vorliegt oder wenn die pflegebedürftige Person nach einem Klinikaufenthalt noch vorübergehend auf professionelle Pflege angewiesen ist, bis sie wieder nach Hause kann. Auch kann der Fall eintreffen, dass die Pflege im häuslichen Umfeld nicht mehr ausreicht oder diese von der Pflegeperson nicht mehr bewerkstelligt werden kann. Wenn die Wohnung nach einem Krankenhaus- oder Reha-Aufenthalt umgebaut oder mit Hilfsmitteln ausgestattet werden muss, besteht ebenfalls ein Anspruch auf Kurzzeitpflege.
Sowohl für die pflegebedürftige Person als auch für die Pflegeperson soll die Kurzzeitpflege eine Entlastung darstellen. Durch die Wahrnehmung dieses Anspruchs ist die pflegebedürftige Person optimal versorgt und sicher betreut.
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Welche Voraussetzungen für den Anspruch von Kurzzeitpflege?
Kurzzeitpflege ohne Pflegegrad
Wo liegt der Unterschied zur Verhinderungspflege?
Wer ist der Kostenträger bei Kurzzeitpflege?
Wie hoch sind die Leistungen bei der Kurzzeitpflege?
Was ist mit Kurzeitpflege beim Pflegegrad 1
Wie hoch ist der Eigenanteil bei Kurzzeitpflege?
Wie lange habe ich Anspruch auf Kurzzeitpflege?
Wie beantrage ich Kurzzeitpflege?
Kann ich die Kosten für die Kurzzeitpflege rückwirkend beantragen?
Welche Einrichtungen gibt es für Kurzzeitpflege?
Was passiert mit dem Pflegegeld bei Kurzzeitpflege?
Was ist, wenn ich anstelle Verhinderungspflege nur die Kurzzeitpflege in Anspruch nehme?
Was ist, wenn ich anstelle der Kurzzeitpflege nur die Verhinderungspflege in Anspruch nehme?
Kann ich die Kurzzeitpflege mit der Verhinderungspflege kombinieren?
Ist die Kurzzeitpflege steuerlich absetzbar?
Welche Voraussetzungen für den Anspruch auf Kurzzeitpflege?
- die pflegebedürftige Person hat einen Pflegegrad ab Stufe 2 bis 5 (pflegebedürftige Personen mit Pflegegrad 1 haben nur unter gewissen Voraussetzungen einen Anspruch)
- die häusliche Pflege kann von der regulären Pflegeperson zeitweise nicht erbracht werden
- die teilstationäre Pflege ist nicht möglich oder nicht ausreichend
- die pflegebedürftige Person wird generell im häuslichen Umfeld von einer Pflegeperson (Angehörigen, Freunde, Bekannte, o.ä.) versorgt und gepflegt
- Die Einrichtung, die eine Kurzzeitpflege übernimmt, muss ausdrücklich von der Pflegekasse zugelassen sein
Wo liegt der Unterschied zur Verhinderungspflege?
Die Verhinderungspflege findet im Gegensatz zur Kurzzeitpflege im häuslichen Umfeld der pflegebedürftigen Person statt. Die pflegebedürftige Person wird dort von Ersatzpersonen vertreten
(Vertretung der regulären Pflegeperson), die die Pflege und Versorgung übernehmen. Das Ersatzpersonal kann stunden- oder tageweise angefordert werden.
Bei der Kurzzeitpflege wird die pflegebedürftige Person für einen festgelegten Zeitraum in einer vollstationären Einrichtung aufgenommen und dort von ausgebildeten Kräften versorgt und gepflegt.
Bei der Kurzzeitpflege ist es im Gegensatz zur Verhinderungspflege nicht möglich, auf ungelernte Helfer (Ersatz/ Vertretung der regulären Pflegeperson) zurückzugreifen.
Ein weiterer Unterschied ist, dass anders als bei der Verhinderungspflege, bei der Kurzzeitpflege keine Vorauspflege erforderlich ist (die Pflegeperson muss die pflegebedürftige Person vor Inanspruchnahme der Verhinderungspflege mindestens 6 Monate in der häuslichen Umgebung gepflegt haben).
Wer trägt die Kosten für die Kurzzeitpflege?
Pro Kalenderjahr übernimmt die Pflegekasse die anfallenden Pflegekosten einer Kurzzeitpflege mit einem Pauschalbetrag in Höhe von 1.612 €. Der Anspruch entsteht mit jedem Jahreswechsel neu.
Die Pflegekasse übernimmt im Zusammenhang mit der Kurzzeitpflege nur die Kosten
- für pflegebedingte Aufwendungen (Körperpflege, Ernährung, Mobilität)
- Aufwendungen der sozialen Betreuung (u.a. Teilnahme an hausintern zur Verfügung stehenden Angeboten, Inanspruchnahme von Sozialdienstmitarbeitern)
- sowie die Aufwendungen für Leistungen der medizinischen Behandlungspflege (Wundversorgung, der Verbandswechsel, die Medikamentengabe, die Blutdruck- und Blutzuckermessung)
Wie hoch sind die Leistungen bei der Kurzzeitpflege?
Wie hoch die Leistungen je Pflegegrad sind, sehen Sie anhand der folgenden Tabelle:
Was ist mit Kurzzeitpflege beim Pflegegrad 1?
Seit Januar 2016 haben auch pflegebedürftige Personen mit Pflegegrad 1 Anspruch auf Kurzzeitpflege.
Voraussetzung ist, dass nach einem Krankenhausaufenthalt und/oder durch eine Krankheit oder einen Unfall eine plötzliche Pflegebedürftigkeit eintritt.
Im Gegensatz zu der Kurzzeitpflege mit Pflegegrad werden die Kosten ohne Pflegegrad von den Krankenkassen getragen bzw. übernommen.
Wie hoch ist der Eigenanteil bzw. Eigenbelastungen bei Kurzzeitpflege?
Die während der Kurzzeitpflege entstehenden Kosten für Unterkunft (z. B. Hotel), Verpflegung sowie die Investitionskosten muss die pflegebedürftige Person grundsätzlich selbst tragen.
Diese Aufwendungen können aber bei der zuständigen Pflegekasse eingereicht werden, denn seit dem 1. Januar 2017 hat jede pflegebedürftige Person (Pflegegrad 1 bis 5) Anspruch auf einen monatlichen “Entlastungsbetrag“. Dieser liegt bei 125 € (insgesamt bis 1.500 € im Jahr).
Um die Kostenerstattung für die entstandenen Aufwendungen zu erhalten, müssen bei der zuständigen Pflegekasse die entsprechenden Belege eingereicht werden.
Achten Sie bitte darauf, dass aus dem Antrag sowie aus den eingereichten Belegen hervorgehen muss, in welchem Zusammenhang Eigenbelastungen für die pflegebedürftige Person entstanden sind (z. B. Kurzzeitpflege, Tages- oder Nachtpflege). Auch muss aus den Unterlagen hervorgehen, in welcher Höhe angefallene Kosten aus dem Entlastungsbetrag erstattet werden sollen.
Anstatt den Entlastungsbetrag jeden Monat zu nutzen, kann dieser angespart und zu einem späteren Zeitpunkt abgerufen werden. Wenn Sie bspw. für die Monate Juni-September keine Entlastungsleistungen nutzen, steht Ihnen im Oktober ein Betrag von insgesamt 625 € zur Verfügung.
Wie lange habe ich Anspruch auf Kurzzeitpflege?
Die Pflegekasse übernimmt die Kosten einer stationären Unterbringung bzw. der Kurzzeitpflege für die Dauer von 56 Tagen (8 Wochen). Das heißt, der Anspruch von 1.612 € kann auf 8 Wochen im Jahr verteilt werden.
Wie beantrage ich Kurzzeitpflege?
Bevor die pflegebedürftige Person die Kurzzeitpflege in Anspruch nimmt, muss bei der zuständigen Pflegekasse ein Antrag gestellt und genehmigt werden.
Manchmal lassen es die Umstände allerdings nicht zu, den Antrag bei der Pflegekasse vor Inanspruchnahme der Kurzzeitpflege zu stellen, sodass der Antrag nur kurzfristig eingereicht werden kann. In dem Fall reicht die Aussage der Pflegeperson gegenüber der zuständigen Pflegekasse aus, die auf die Dringlichkeit hinweist.
Kann ich die Kosten für die Kurzzeitpflege rückwirkend beantragen?
Es ist möglich den Antrag auf Kurzzeitpflege sowie die Erstattung der entsprechenden Aufwendungen rückwirkend zu beantragen.
Grundsätzlich ist eine rückwirkende Beantragung von Sozialleistungen möglich. Gemäß § 45 Abs. 1 SGB I verjähren Ansprüche auf Sozialleistungen in 4 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie entstanden sind. Die Erstattung der Kosten kann demnach bis zu 4 Jahre von der Pflegekasse rückwirkend nachgefordert werden.
Wo kann die Kurzzeitpflege durchgeführt werden (Art der Unterbringung)?
Die Kurzzeitpflege kann nur in einer stationären Pflegeeinrichtung durchgeführt werden, die durch einen Versorgungsvertrag mit den Pflegekassen zur Kurzzeitpflege zugelassen ist.
Darunter kann zum Beispiel fallen:
- das Pflegeheim
- eine Kurstätte
- eine Tages- oder Nachtpflege
In begründeten Einzelfällen ist Kurzzeitpflege aber auch in anderen geeigneten Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen und anderen geeigneten Einrichtungen möglich.
Auch besteht der Anspruch auf Kurzzeitpflege in Einrichtungen
- die stationäre Leistungen zur medizinischen Vorsorge
- oder Rehabilitation erbringen
Voraussetzung ist, dass die Pflegeperson dort gleichzeitig eine medizinische Maßnahme wahrnimmt (Vorsorge oder Rehabilitation) und somit eine gleichzeitige Unterbringung und Pflege der pflegebedürftigen Person erforderlich ist.
Wie finde ich eine passende Einrichtung für Kurzzeitpflege?
Bei www.Pflegedienste-in-Deutschland.de haben sie alle Pflegedienste in Deutschland übersichtlich dargestellt und können ganz bequem und einfach unter der Rubrik “Vollstationäre Pflege” die Kurzzeitpflege aussuchen. Oder Sie klicken hier.
Hier können Sie sich ein ganz genaues Bild über die Pflegedienste machen noch bevor Sie sich die Mühe machen alle Pflegedienste abzufahren. Sie sehen ob aktuell noch Plätze vorhanden sind, können die Pflegedienste miteinander vergleichen, sehen die Features der einzelnen Unternhemen und profitieren von anderen Patienten Erfahrungen (Bewertungen).
So bleiben unliebsame Überraschungen aus.
Was passiert mit dem Pflegegeld?
Bei Kurzzeitpflege wird der pflegebedürftigen Person das Pflegegeld bis zu 8 Wochen lang je Kalenderjahr in halber Höhe (50 Prozent der vor Beginn der Kurzzeitpflege geleisteten Höhe) weiter ausgezahlt.
Was ist wenn ich im Kalenderjahr anstelle der Verhinderungspflege nur die Kurzzeitpflege in Anspruch nehme?
Es kann sein, dass die Verhinderungspflege von Ihnen im Kalenderjahr gar nicht in Anspruch genommen wird, Sie aber die Leistungen der Kurzzeitpflege in Anspruch nehmen.
Sofern Sie den Leistungsbetrag der Verhinderungspflege nicht in Anspruch nehmen, so wird dieser auf Kurzzeitpflege angerechnet. Sie erhalten also 1.612 € pro Jahr (Kurzzeitpflege) plus 100 Prozent des nicht genutzten Budgets der Verhinderungspflege. Aus dieser Kombination ergibt sich ein Betrag von 3.224 €.
Was ist wenn ich im Kalenderjahr anstelle der Kurzzeitpflege nur die Verhinderungspflege in Anspruch nehme?
Es kann aber auch der umgekehrte Fall eintreten:
Sie nehmen im Kalenderjahr nur die Verhinderungspflege in Anspruch, da die Kurzzeitpflege bspw. einfach noch nicht notwendig ist oder die pflegebedürftige Person nicht in ein Pflegeheim möchte.
Sofern der Leistungsbetrag der Kurzzeitpflege im Kalenderjahr in Höhe von 1.612 € nicht in Anspruch genommen wurde, so kann dieser zur Verhinderungspflege (ebenfalls ab Pflegegrad 2 bis 5: 1.612 € pro Kalenderjahr) angerechnet werden.
Sie erhalten also 1.612 € pro Jahr (Verhinderungspflege) plus 50 Prozent des nicht genutzten Budgets der Kurzzeitpflege (806 € von 1.612 €). Aus dieser Kombination ergibt sich ein Betrag von 2.418 €.
Kann ich die Kurzzeitpflege mit der Verhinderungspflege kombinieren?
Die Kurzzeitpflege läßt sich sehr wohl mit der Verhinderungspflege kombinieren.
Sollten Sie z.B. nicht die gesamten 6 Wochen der Verhinderungspflege benötigen, kann dieses Zeitkontingent für die Kurzzeitpflege genommen werden. So können Sie auf bis zu 8 Wochen Kurzzeitpflege kommen mit einem Leistungsanspruch von 3.224 Euro.
Anders herum sieht es anders aus. Bei Kurzzeit Pflegekontingenten die nicht genutzt werden kann nur der halbe Betrag angesetzt werden. Sie haben also nur einen Anspruch auf 2.418 Euro. Versuchen Sie also nach Möglichkeit beide Formen die Pflege zu kombinieren.
Ist die Kurzzeitpflege steuerlich absetzbar?
Gegebenenfalls können die Zusatzkosten bzw. Eigenbelastungen einer Kurzzeitpflege als außergewöhnliche Belastungen steuerlich geltend gemacht werden. Informieren Sie sich dazu bei Ihrem zuständigen Finanzamt.