Was sind Kombinationsleistungen?
Wenn neben einem ambulanten Pflegedienst außerdem auch eine private Pflegeperson Pflegeleistungen erbringt, so spricht man von den sog. Kombinationsleistungen. Die Kombinationsleistung ist eine finanzielle Unterstützung der Pflegekasse, die aus Pflegegeld– und Pflegesachleistung besteht.
Voraussetzungen/ Checkliste:
- Pflegeleistungen bzw. Pflegegrad beantragen
- Antrag auf Pflegegeld wurde durch die Pflegekasse genehmigt
- der Pflegebedürftige hat einen anerkannten Pflegegrad ab Stufe 2
Der Anspruch auf Pflegeleistungen ergibt sich aus der Einstufung in einen Pflegegrad. Im Pflegegrad 1 besteht kein Anspruch auf Kombinationsleistungen.
Wie berechnet sich die Kombinationsleistung?
Bei der Berechnung der Kombinationsleistung sind die erbrachten Pflegeleistungen des ambulanten Pflegedienstes zu berücksichtigen. Wird die Pflegesachleistung von Seiten des Pflegedienstes nicht in voller Höhe in Anspruch genommen, kann ein entsprechend gemindertes, anteiliges Pflegegeld an den Pflegebedürftigen gezahlt werden. Das Pflegegeld wird um den Prozentsatz gemindert, den der Pflegebedürftige in Form von Sachleistungen in Anspruch genommen hat. Beide Leistungen dürfen insgesamt 100 nicht übersteigen.
Wie beantragt man Kombinationsleistungen?
Um Kombinationsleistungen zu erhalten, muss man einen Vertrag mit einem Pflegedienst abschließen.
Die Beantragung der Kombinationsleistung kann bei der Pflegekasse kann formlos erfolgen. In einem kurzen Anschreiben kann die Pflegekasse gebeten werden, die aktuelle Pflegeleistung um die Kombinationsleistung zu ergänzen.
Der Pflegebedürftige muss sich im Zusammenhang mit dem Antrag auf Kombinationsleistung gemäß § 38 Satz 3 SGB XI entscheiden, in welchem Verhältnis er die Geld- und Sachleistung (Pflegegeld und Pflegesachleistung) in Anspruch nehmen möchte. An diese Entscheidung ist er für die Dauer von 6 Monaten gebunden. Nach Ablauf dieser Frist kann eine neue Vereinbarung mit dem Dienst geschlossen werden und somit eine neue Kombileistung errechnet werden.
Menschen, deren Pflegebedürftigkeit sich innerhalb dieses Zeitraums rapide verändert, so dass eine andere Pflegeform unumgänglich ist, bilden dabei die Ausnahme. In solch einem Fall muss die Pflegekasse schnellstmöglich über die Veränderung informiert werden, damit sie die Kombinationsleistungen dementsprechend angleichen kann.
Ein Beispiel zum besseren Verständnis:
Ein Pflegebedürftiger im Pflegegrad 3 kann Pflegeleistungen durch einen ambulanten Pflegedienst in Höhe von 1.298,00 € in Anspruch nehmen.
Tatsächlich erbringt der Pflegedienst jedoch nur Leistungen in Höhe von 649,00 € (50 % ).
Grundsätzlich würde dem Pflegebedürftigen im Pflegegrad 3 Pflegegeld in Höhe von 545,00 € zur Verfügung stehen. Diese Summe wird um die 50 % gemindert, die bereits für Pflegeleistungen verwandt wurden.
50 % von 545,00 € ergeben ein anteiliges Pflegegeld von 272,50 €. Es ist demnach Pflegegeld in Höhe von 272,50 € an den Pflegebedürftigen zu zahlen, über das der Pflegebedürftige verfügen kann.
Ein weiteres Beispiel zum besseren Verständnis:
Ein Pflegebedürftiger im Pflegegrad 3 kann Pflegeleistungen durch einen ambulanten Pflegedienst in Höhe von 1.298,00 € in Anspruch nehmen.
Tatsächlich erbringt der Pflegedienst jedoch nur Leistungen in Höhe von 584,10 € (45 % ). Die Geldleistung des Pflegebedürftigen reduziert sich anteilig um diesen prozentuellen Betrag der Sachleistung.
Grundsätzlich würde dem Pflegebedürftigen im Pflegegrad 3 Pflegegeld in Höhe von 545,00 € zur Verfügung stehen. Diese Summe wird um die 45 % gemindert, die bereits für Pflegeleistungen verwandt wurden.
45 % von 545,00 € ergeben ein anteiliges Pflegegeld von 245,25 €. Demnach würde dem Pflegebedüftigen noch 245,25 € (45 %) anteilige Geldleistung überwiesen werden, über das der Pflegebedürftige verfügen kann.
Die Überweisung der restlichen Geldleistung erfolgt bei einer Kombinationsleitung von der Pflegekasse rückwirkend für den abgerechneten Kalendermonat.